§ 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Fassung ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 30. September 2016 entstanden ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/egbgb/__37.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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