Auf ein bis einschließlich 31. März 2020 entstandenes Mietverhältnis ist § 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/egbgb/__51.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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