§ 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 30. Dezember 2021 geltenden Fassung ist auf die an diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/egbgb/__63.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).