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Jurafuchs

§ 13a

GKG
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Stand 2026-01-27
(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.

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