In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gkg/__65.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).