(1) Der Ministerpräsident hat das Recht, im Wege der Gnade rechtskräftig erkannte Strafen zu erlassen oder zu mildern. Durch Gesetz kann dieses Recht bei Verurteilung durch die ordentlichen Gerichte dem Minister der Justiz, in den übrigen Fällen jedem Minister für seinen Geschäftsbereich übertragen werden.
(2) Amnestien bedürfen des Gesetzes.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__103.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).