(1) Der Ministerpräsident hat die verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und innerhalb eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz zu verkünden. Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann in elektronischer Form geführt werden.
(2) Jedes Gesetz soll den Tag seines In-Kraft-Tretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt es mit dem 14. Tag nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.
(3) Das Nähere zur Form der Ausfertigung und zur Verkündung von Gesetzen sowie die Verkündung von Rechtsverordnungen regelt ein Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__113.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).