(1) In der Rechtspflege wirken Männer und Frauen aus dem Volke mit in den Fällen, die das Gesetz bestimmt.
(2) Die Vorschriften des Artikels 122 finden auf diese Laienrichter keine Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__123.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).