(1) Berufsbeamte werden in der Regel auf Lebenszeit ernannt, nachdem sie sich fachlich bewährt und Treue zur demokratischen Verfassung bewiesen haben.
(2) Nach der Anstellung auf Lebenszeit kann ihre Entfernung aus dem Amt nur nach Maßgabe eines Gesetzes erfolgen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__126.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).