Der Landtag verhandelt öffentlich. Auf Antrag von 10 Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__86.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).