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Jurafuchs

Art. 88

RP-Verf
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (2) Zu einem Beschluss des Landtags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen vorsehen.

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