Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb10/__93.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).