Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 103

SGB XI
Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
Stand 2026-04-23
(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen. (2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.

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