(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.
(2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb11/__103.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).