Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb12/__102a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).