Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb12/__105.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).