Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb12/__113.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).