Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb12/__115.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).