Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb12/__41a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).