Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb2/__43a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).