(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.
(2) (weggefallen)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb2/__53a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).