Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,2.eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb2/__62.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).