Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 133 Euro monatlich gezahlt.
(+++ § 125: Zur Anwendung vgl. §§ 445, 445a, 455 u. 455a +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb3/__125.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).