Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 168

SGB III
Vorschuss
Stand 2026-04-22
Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn 1.die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,2.das Arbeitsverhältnis beendet ist und3.die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, 1.wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder2.soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

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