Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb3/__32.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).