(1) Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat 1.zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,2.zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland,3.zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,4.zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,5.zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,6.zu Leistungen der Arbeitsförderung.
(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb3/__34.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).