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Jurafuchs

§ 420

SGB III
Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
Stand 2026-04-22
Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird.

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