Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 48a

SGB III
Berufsorientierungspraktikum
Stand 2026-04-22
(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen 1.die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,2.keine Schule besuchen und3.bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind. (2) Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll 1.eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und2.eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. (3) Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten 1.für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie2.für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.

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