(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich 1.der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,2.der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie3.der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn 1.die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,2.das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und3.eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb3/__84.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).