Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb5/__245.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).