Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb5/__253.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).