Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb5/__362b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).