Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb5/__414.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).