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Jurafuchs

§ 133

SGB VI
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte
Stand 2026-04-28
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten 1.in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, 2.ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder 3.bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

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