Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.die Beitragssätze in der Rentenversicherung, 2.in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen festzusetzen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb6/__160.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).