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Jurafuchs

§ 160

SGB VI
Verordnungsermächtigung
Stand 2026-04-28
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.die Beitragssätze in der Rentenversicherung, 2.in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen festzusetzen.

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