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Jurafuchs

§ 176c

SGB VI
Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich
Stand 2026-04-28
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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