Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb6/__212.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).