Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 255g

SGB VI
Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021
Stand 2026-04-28
Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.

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