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Jurafuchs

§ 276

SGB VI
Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
Stand 2026-04-28
§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

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