§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn 1.das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und2.das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb6/__287d.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).