Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 36

SGB VI
Altersrente für langjährig Versicherte
Stand 2026-04-28
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1.das 67. Lebensjahr vollendet und 2.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb6/__36.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).