(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben 1.der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie2.des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherungwahr.
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere 1.der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,2.die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,3.die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,4.die Information, Beratung und Aufklärung sowie5.die Umlagerechnung.
(3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb7/__139a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).