Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb7/__145.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).