(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen 1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3.Leistungen zur Teilhabe an Bildung und4.Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb9/__102.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).