Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
(+++ § 176: Zur Anwendung vgl. § 211 Abs. 3 +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb9/__176.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).