Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden. Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
(+++ § 181: Zur Anwendung vgl. § 211 Abs. 3 +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb9/__181.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).