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Jurafuchs

§ 214

SGB IX
Statistik
Stand 2026-02-02
(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale: 1.die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,2.die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,3.Art, Ursache und Grad der Behinderung. (2) Hilfsmerkmale sind: 1.Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,2.Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,3.die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland. (3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.

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