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Jurafuchs

§ 62

StVZO
Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
Stand 2025-09-26
Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.

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