Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (Umwandlungsverordnung 2025 - UmwandV 2025) vom 18. Februar 2025
(UmwandV 2025)0 Normen · Stand 2025-02-18
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