Jurafuchs

Artikel 12

Antirassismus-RL
Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG
Stand 2024-05-29
Artikel 12

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog mit geeigneten Nichtregierungsorganisationen, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu beteiligen, um den Grundsatz der Gleichbehandlung zu fördern.

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