Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume
§ 45
Bremische LandesbauordnungAufbewahrung fester Abfallstoffe
Technische Gebäudeausrüstung
Stand 2024-05-29